Studiengebühren

I. Allgemeines

Nach dem Landeshochschulgebührengesetz sind die staatlichen Hochschulen, Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg sowie die Filmakademie Baden-Württemberg, die Popakademie Baden-Württemberg und die Akademie der Darstellenden Kunst Baden-Württemberg seit dem Sommersemester 2007 verpflichtet, für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang eine Studiengebühr in Höhe von 500 €/Semester zu erheben. Es besteht die Möglichkeit, sich von der Gebühr befreien zu lassen oder zur Finanzierung ein Darlehen bei der landeseigenen L-Bank aufzunehmen, sofern die Voraussetzungen hierfür jeweils erfüllt sind.

II. Verfahren an der Popakademie Baden-Württemberg

Die Studiengebühr wird jeweils mit dem Tag der Rückmeldung fällig. Zusätzlich zur Studiengebühr ist der Studentenwerksbeitrag von (derzeit) 61,50 .- € zu entrichten. Die Rückmeldung erfolgt erst, wenn durch Überweisung und Studentenwerksbeitrag und Studiengebühr bezahlt wurden.

III. Hinweise zu Studiengebührenbefreiungen

a) Von der Studiengebührenpflicht sind ausgenommen:

1. Zeiten der Beurlaubung vom Studium, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde

2. Studierende, die an zwei Hochschulen gleichzeitig immatrikuliert sind (Parallelstudium) für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit

b) Von der Studiengebührenpflicht sollen auf Antrag befreit werden:

1. Befreiung wegen Pflege und Erziehung eines Kindes

Befreit werden Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Verwenden Sie für den Antrag bitte das entsprechende Formular und legen Sie folgende Nachweise bei:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und
  • eine aktuelle Meldebescheinigung über den gemeinsamen   Wohnsitz vom Einwohnermeldeamt des Wohnortes.

Sofern sich aus diesen Nachweisen nicht zweifelsfrei der Befreiungstatbestand ergibt, fügen Sie ggf. weitere geeignete Nachweise hinzu. Ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr kann auch dann gestellt werden, wenn das Kind im laufenden Semester geboren wird.

2. Befreiung von Studierenden mit zwei oder mehr Geschwistern

Die Befreiung ist möglich, wenn Sie zwei oder mehr Geschwister haben, von den mindestens zwei keine Befreiung nach der Geschwisterregelung an einer staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Ihre Geschwister nicht studieren oder Ihr Studium schon abgeschlossen haben.

  • Kopie Ihrer Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunden Ihrer Geschwister
  • bei Stiefgeschwistern zusätzlich die Heiratsurkunde der Eltern oder der Eintrag der

     Lebenspartnerschaft,

  • bei Adoptivgeschwistern zusätzlich der Nachweis der Adoption

Diese geänderte Regelung gilt für Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr ab dem Sommersemester 2009. Eine rückwirkende Antragsstellung ist nicht möglich!

3. Befreiung wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung

Eine Befreiung ist möglich, wenn sich die Behinderung oder chronische Erkrankung erheblich Studien erschwerend auswirkt. Sofern die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt, wird davon ausgegangen, dass sich die Behinderung erheblich Studien erschwerend auswirkt. Bei chronischen Erkrankungen und Behinderung unter 50 % ist dies durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen.

Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte das entsprechende Formular und legen Sie folgende Nachweise

bei:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder
  • ein aktuelles ärztliches Attest, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sich die Behinderung oder chronische Erkrankung erheblich Studien erschwerend auswirkt.

Über Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung erhalten Sie von uns einen Bescheid. In der Regel werden Befreiungen nur für ein Semester gewährt. Sie müssen daher Ihre Befreiungsanträge für jedes Semester als Folgeantrag erneut stellen und zwar immer vor Vorlesungsbeginn.

IV. Teilrückerstattung der Studiengebühr bei Exmatrikulation und Beurlaubung im laufenden Semester

Nach den Änderungen des neuen LHGebG wird eine für das betreffende Semester bereits bezahlte Studiengebühr anteilig erstattet, wenn die Exmatrikulation/Beurlaubung später als einen Monat nach Vorlesungsbeginn wirksam wird.

Wird die Exmatrikulation/Beurlaubung vor diesem Zeitpunkt wirksam, ist die Gebühr wie bisher vollständig zu erstatten (in diesem Fall wird die Rückmeldung in das betreffende Semester aufgehoben und das Semester nicht als Fachsemester im Zeugnis ausgewiesen).

Bei Exmatrikulation/Beurlaubung:

Vom 01.04./01.10.

bis ein Monat nach Vorlesungsbeginn: 500 Euro

(Aufhebung der Rückmeldung)

Von ein Monat nach Vorlesungsbeginn

plus ein Tag bis 31.05./30.11.: 400 Euro

Vom 01.06/01.12. bis 30.06./31.12.: 300 Euro

Vom 01.07./01.01. bis 31.07./31.01.: 200 Euro

Vom 01.08./01.02. bis 31.08./28. bzw. 29.02.: 100 Euro

Danach keine Rückerstattung.

V. Finanzierungsmöglichkeiten, Darlehen bei der L-Bank

Wenn Sie die Studiengebühren nicht selbst bezahlen können, benötigen Sie ein Darlehen. Hier haben Sie die Wahl zwischen Darlehen von privaten Kreditinstituten und dem Darlehen bei der L-Bank.

Gegenüber der L-Bank haben Sie unabhängig von der Wahl des Studienfachs einen Anspruch auf ein Darlehen zur Finanzierung der allgemeinen Studiengebühr, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, heimatlose Ausländer, Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

Der Anspruch besteht im Höchstfall für die Dauer der jeweiligen Regelstudienzeit plus vier weiterer Hochschulsemester. Vorstudienzeiten an einer deutschen Hochschule werden auf diese Höchstdauer angerechnet, das bedeutet, die Darlehensberechtigung wird um diese Hochschulsemester gekürzt.

Keinen Anspruch auf das Darlehen bei der L-Bank hat, wer bei der Aufnahme seines Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie das L-Bank-Darlehen in Anspruch nehmen möchten, muss von der Hochschule zunächst geprüft werden, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Bitte reichen Sie dazu das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides“ und den ausgefüllten Darlehensantrag der L-Bank bei uns ein. Sofern die Prüfung ergibt, dass Sie einen Anspruch auf das Darlehen haben, schicken wir (Ihre Vollmacht vorausgesetzt) Ihren Darlehensantrag nach Ergänzung der „Angaben aus dem Feststellungsbescheid“ zusammen mit einer Kopie der ersten Seite des Feststellungsbescheides an die L-Bank. Von der L-Bank erhalten Sie daraufhin das konkrete Darlehensangebot.

Bitte beachten Sie, dass Sie während Ihres Studiums gegenüber der L-Bank eine Meldepflicht haben, d.h. Sie müssen die L-Bank darüber informieren, wenn Sie in einem Semester von der Studiengebühr befreit sind, bzw. wegen Kindererziehung, Ableistung eines Praxissemesters oder bei einem Urlaubssemester.

Die entsprechenden Nachweise zur Vorlage bei der L-Bank können Sie von uns anfordern. Außerdem ist eine Exmatrikulation sowie jede Änderung des Studienverlaufs der L-Bank zu melden.

>> Landeshochschulgebührengesetz

 

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